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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines:
Wir übernehmen alle Aufträge nur zu unseren Lieferungs- & Zahlungsbedingungen. Abweichungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Die Bedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge, unabhängig davon, ob im Einzelfall darauf hingewiesen wird oder nicht. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen eines Geschäftspartners gelten nicht, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen. Sollten einzelne Teile unserer Lieferungs- & Zahlungsbedingungen unwirksam oder durch schriftliche Sondervereinbarung ausgeschlossen sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unsere Angebote sind unverbindlich. Aufträge werden für uns erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gleiche gilt für mündliche Abredungen und Erklärungen jeder Art.

2. Preisgestaltung:
Unseren Preisen liegen die gegenwärtig gültigen Lohn-, Material- & Energiekosten zu Grunde. Sollte sich bei diesen Kosten bis zur Lieferung eine Änderung ergeben, so behalten wir uns eine Preisanpassung vor. Unsere Preise gelten ab Werk, bei freier Anlieferung durch den Besteller, ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Lieferung:
Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Wird ein solcher Liefertermin überschritten, so hat der Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Halten wir auch diese Nachfrist nicht ein, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden ausgeschlossen. Wird die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Umstände, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten – gleichviel, ob die Umstände in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eintreten-, erschwert oder verhindert, so verlängert sich die Fertigstellung in angemessenen Umfange. Das gilt insbesondere für Fälle von Betriebsstörungen, Ausfall von Arbeitskräften, behördlicher Maßnahmen und Verzögerung in der Anlieferung wesentliche Rohmaterialien. Wir sind in den genannten Fällen auch berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Auch Ereignisse höherer Gewalt, zum Beispiel Unruhen, Streik, Aussperrung und Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten berechti- gen uns die Lieferung entsprechend hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann uns in den genannten Fällen eine Frist von einer Woche zur Abgabe der Erklärung setzen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Zeit liefern wollen. Falls wir uns innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist nicht erklären, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche werden ausgeschlossen.

4. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse. Beanstandungen, Einreden oder Gegenansprüche, die nicht rechtmäßig gestellt oder von uns schriftlich anerkannt sind, berechtigen den Besteller nicht, ein Zurückbehaltungsrecht gegen uns geltend zu machen, gegen unsere Forderungen aufzurechnen oder in sonstiger Weise die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu verweigern. Gerät der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug oder wird das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder tritt in sonstiger Weise eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, so haben wir das Recht, ohne Rücksicht auf Fälligkeiten etwaige Stundungsabreden oder die Laufzeit hereingenommener Schecks oder Wechsel sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen zu verlangen. Wir sind in diesem Fällen auch berechtigt, noch nicht durchgeführte Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder vom Vertrage zurückzutreten. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

5. Eigentumsvorbehalt & sonstige Sicherungsrechte:
Soweit wir auf Grund der Vorschriften des BGB durch Verarbeitung oder Umbildung der uns gelieferten Waren Eigentumsrechte an diesen erwerben, behalten wir uns das Eigentum bis zur völligen Begleichung aller unserer Ansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung vor. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände vom Besteller weiter geliefert werden oder verarbeitet werden. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller weiter verkauft oder sonst verwertet, so gelten die gesamten Forderungen, die der Besteller erwirbt, mit allen Neben- & Sicherungsrechten als an uns abgetreten Gottlieb & Wagner GmbH & Co. KG, Wasenstr. 39a, 55743 Idar-Oberstein und zwar vom Tage unseres Vertragsabschlußes an. Ferner stehen uns wegen unserer Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein Pfandrecht an den uns zur Bearbeitung übergebenen Waren zu. Das Zurückbehaltungsrecht kann ebenso wie das Pfandrecht auch gegen Forderungen aus früheren Aufträgen und sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Soweit der Wert der uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten den Betrag der offenen Forderungen erheblich überdeckt, sind wir bereit, einzelne Sicherheiten oder Teile einer bestimmten Sicher- heit unverzüglich nach Bekanntwerden der Überdeckung freizugeben.

6. Gewährleistungsverpflichtungen:
Voraussetzungen zur Erzielung einer einwandfreien galvanischen Bearbeitung sind:
a) ein fehlerloses Grundmaterial ohne Risse und Poren
b) eine nach mechanischer Verarbeitung dichtgeschlossene Oberfläche, lunker- und schleifkommafrei sowie ohne Ziehfehler und Walzendoppelungen. Durch das Galvanisieren werden Poren, Kratzer, Risse, Schlagstellen, Verquetschungen, Strukturfehler und starke Verunreini- gungen an der Materialoberfläche nicht eingeebnet oder beseitigt. Ist das uns zur Oberflächenveredelung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Oberflächenbehandlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewähr. Etwaige Mehrkosten sind uns zu ersetzen. Wir sind nicht verpflichtet, dies uns angelieferte Material vor der Bearbeitung auf das Vorliegen der genannten Voraussetzungen zu prüfen. Wir gewährleisten sorgfältige und fachmännische Ausführung der übernommenen Arbeiten. Für einen bestimmten Erfolg stehen wir nur dann ein, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert ist. Dies gilt auch für die Fälle, in denen wir vor Erteilung des Auftrages Muster geliefert haben. Der Besteller hat die von uns bearbeitete Ware nach Eingang unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen umgehend vorzubringen. Mängelrügen bei Mängeln, die bei Anwendung geeigneter und zumutbarer Prüfverfahren erkennbar sind, werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens eine Woche nach Erhalt der Ware bei uns einge- hen. Bei Beanstandungen muß uns Gelegenheit zur Nachprüfung, erforderlichenfalls an Ort und Stelle, gegeben werden. Vorgaben des Bestellers über Spezialbearbeitung oder bestimmte Materialauflagen werden im Rahmen der technischen Möglichkeiten unseres Betriebes und unter Beachtung branchenüblicher Toleranzen eingehalten. Eine Haftung für die Nichteinhaltung von Materialauflagen wird nicht übernommen. Bearbeitungsmängel beseitigen wir in unserem Betrieb innerhalb einer angemessenen Nachfrist. Kommen wir unserer Nachbesserungspflicht nicht ordnungsgemäß nach, so kann der Besteller Minderung der vereinbarten Vergütung verlangen oder, wenn unsere bis dahin erbrachte Leistung für ihn unbrauchbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere auf Ersatz von Material oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen. Wird angelieferte Ware durch Bearbeitungsfehler unbrauchbar, so wird die Bearbeitung von Ersatzstücken im Umfange der ursprünglichen Bestellung verpflichtet. Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns begründet sind. erstatten wir den Schaden bis zur Höhe der Auftragssumme. Bei Kleinteilen und Serienartikeln wird für Fehlmengen bzw. Ausschuß bis zur Höhe von 3 % des Gesamtauftrages keine Haftung übernommen. Weitergehende Ersatzansprüche werden ausgeschlossen. Nach Ablauf von drei Monaten seit Gefahrübergang verjährt der Anspruch auf Gewährleistung und Schadenshaftung.

7. Transport & Lagerung:
Von uns verauslagte Transportkosten, auch Rollgeld, Lagergeld usw., stellen wir in Rechnung. Versicherun- gen und Lieferungen werden nur auf Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen. Soweit wir mit werkseigenen Fahrzeugen liefern, wird unsere Haftung auf etwaige Versicherungsleistungen beschränkt. Die Gefahr für alle Transporte sowie für alle Lagerungen trägt der Besteller.

8. Rechtswahl & Gerichtsstand:
Es gilt auch bei Rechtsgeschäften mit Auslandsberührung ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung des Haager internationalen Kaufrechts wird ausgeschlossen. Erfüllungsort ist Idar-Oberstein und ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Idar-Oberstein. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Sitz oder Wohnort – bei Verträgen mit Auslandsberührung auch in der Hauptstadt des Empfangslandes – zu verklagen.